Aus der Internet-Ausgabe der Wiener Zeitung vom 27.4.2009:

Der Kommunismus ist gescheitert, der Faschismus ist gescheitert, der Kapitalismus ist gescheitert, es bleibt nur die Sozialdemokratie" - mit diesen Worten charakterisierte der SP-Spitzenkandidat Hannes Swoboda den Zugang seiner Fraktion für die anstehende EU-Wahl am 7. Juni. Auch Bürgermeister Michael Häupl betonte bei einer SP-Diskussionsveranstaltung unter dem Thema "Europa gewinnen" am Freitagabend in Wien: Die EU-Wahl könne man nur bestehen, wenn man den Kampf gegen den Neoliberalismus aufnehme. Dabei sei es auch eine Aufgabe der Sozialdemokratie, diejenigen zu benennen, die an der aktuellen Wirtschaftskrise schuld und jene, die nicht schuld seien.

Denn Österreich habe die Krise nicht verursacht, nicht einmal die österreichischen Banker. "Wenn die Sozialdemokratie nicht Arzt am Krankenbett des Kapitalismus spielen" wolle, dann müsse sie sich für ein neues Projekt Europa einsetzen, nämlich eines mit dem Prinzip der Nachhaltigkeit, Rechten für die Arbeitnehmer und dem Prinzip der Subsidiarität.

Kommentar der Redaktion :

Die österreichischen Banker haben die Krise nicht direkt verursacht. Aber sie nützten die Möglichkeiten der "Grundfreiheiten" der EU - und diese werden durch den Vertrag von Lissabon noch erweitert: Die unmittelbare Anwendbarkeit gilt auch für nicht im Gebiet der Union Ansässige.

Univ.Prof. Schachtschneider:

DIE GLOBALE KAPITALVERKEHRSFREIHEIT IST MIT DEM SOZIAL- UND DEM DEMOKRATIEPRINZIP UNVEREINBAR. DIE KAPITALVERKEHRSFREIHEIT NIMMT DEM GEMEINWESEN ZUDEM DAS "EIGENTUM" AN DEN UNTERNEHMEN, NÄMLICH DIE HOHEIT ÜBER DIE UNTERNEHMEN DES LANDES.

Die Kapitalsverkehrsfreiheit ist ein wesentlicher Grund für den Niedergang der entwickelten Volkswirtschaften und für die darauf folgende Beschäftigungsnot. Die Kapitalsverkehrsfreiheit, global zugeschnitten, ist mit der existenziellen Staatlichkeit unvereinbar. Sie entmachtet des Staat und das Volk. Diese Wirkungen des Beitritts zur Europäischen Union dürfte kein Österreicher bedacht haben, als er dem Beitritt zugestimmt hat.

Wir haben ihnen die Macht dazu gegeben! Weder die Bevölkerung noch die Abgeordneten haben gemerkt, daß wir mit dem Art. 56 EGV die Möglichkeiten der Politik weitestgehend aufgegeben haben. Wir haben uns der Wirtschaftshoheit begeben. Aber das gilt auch für die Dienstleistungsfreiheit, die Entsendeproblematik, das Herkunftslandprinzip. Herkunftslandprinzip heißt, daß für lebenswichtige Tätigkeiten im Lande nicht mehr wir die politische Verantwortung übernehmen und haben, nicht mehr wir bestimmen können, wie die Lebensmittel beschaffen, die Arbeitsverhältnisse gestaltet sind und vieles andere mehr, sondern irgendein anderes Land das regelt, auf dessen Politik wir keinen Einfluß haben. Das ist demokratisch untragbar.

Mit der unmittelbaren Rechtswirkung des Art. 56 EGV hat sich eine entscheidende Änderung gegenüber der früheren Regelung des Kapitalverkehrs vollzogen. Eine Beseitigung der Beschränkungen des Kapitalverkehrs war nach Art. 67 Abs. 1 EWGV nämlich nur vorgeschrieben, "soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig war. Seit dem 1. Jänner 1994 (also noch vor dem Beitritt Österreichs zur EU) verbietet Art. 56 Abs.1 EGV alle Beschränkungen des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs. Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern sind in weiter Auslegung (analog der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu anderen Grundfreiheiten) alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen mitgliedsstaatlichen Maßnahmen, die für den grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehr eine gegenüber den Inlandsgeschäften abweichende Regelung vorsehen oder, anders formuliert, "die den Zufluss, den Abfluss oder den Durchfluss von Kapital der Form, dem Wert oder der Menge nach (auf Dauer oder zeitweise) behindern, begrenzen oder völlig untersagen.

- - -

 

Eine Folge des völlig ungeregelten Kapitalverkehrs ist ja auch, daß die Regierungen durch bestimmte Akteure auf den Finanzmärkten erpreßbar werden, indem gewisse Fonds drohen, den Markt mit Regierungsanleihen zu überschwemmen.

Zum Subsidiaritätsprinzip:

Im Vertrag steht:

"Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließlichen Zuständigkeiten fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind"

Dazu aus der Verfassungsbeschwerde von Prof. Schachtschneider:

Soweit der Bereich ausschließlicher Unionszuständigkeiten betroffen ist, wird die Anwendbarkeit des Prinzips der Subsidiarität bereits durch den Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versuch einer Begrenzung der Unionszuständigkeiten durch das Subsidiaritätsprinzip, wie es Art. 3b (5) Abs. 3 EUV formuliert, ist untauglich und damit zum Scheitern verurteilt:

Die konkurrierende Kompetenzausübung aufgrund der geteilten Zuständigkeit der Union (Art. 2c (4) AEUV) ist wegen der durch das offene Subsidiaritätsprinzip nicht bestimmten Zuständigkeitsbereiche der Union und der Mitgliedstaaten letztlich der Finalität des Integrationsprozesses verpflichtet. Für die Notwendigkeit ("besser zu verwirklichen") der Angleichung des mitgliedstaatlichen Rechts lassen sich "wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene" stets "Ziele" der Union aufzeigen, welche die Zuständigkeit der Union rechtfertigen. Die Praxis des Subsidiaritätsprinzips beweist das: Vgl. sogar BVerfGE 113, 273 (320 ff.) zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl.

Neu ist allerdings, dass die nationalen Parlamente auf die Einhaltung de Subsidiaritätsprinzips achten können. Sie können binnen acht Wochen begründet darlegen, dass ein Entwurf der Kommission nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist und werden auch berücksichtigt. Aber: Erreicht die Anzahl der begründeten Stellungnahmen, wonach der Entwurf eines Gesetzgebungsaktes nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen zwei Stimmen, so muss der Entwurf "überprüft" werden. Diese Schwelle beträgt nur ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Entwurf eines Gesetzgebungsaktes auf der Grundlage von Art. 61i (70) AEUV betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts handelt. Wenn aber an dem Entwurf festgehalten wird, ist das zu begründen.

Dieses Verfahren grenzt an Lächerlichkeit, zumal die Subsidiaritätslage in jedem Land unterschiedlich ist und große Länder wie Deutschland nicht mehr Stimmen haben als kleine wie Malta. Was Deutschland als vergleichsweiser Großstaat ohne weiteres bewältigen kann, können Kleinstaaten wie Malta, Luxemburg nicht bewältigen. Es ist nicht ersichtlich, dass die EU irgendwelche Kompetenz für eine Politik hat, die Deutschland oder Österreich allein nicht "ausreichend verwirklichen" könnte, meist besser, jedenfalls demokratisch weitaus stärker legitimiert. Aber auch umgekehrt haben Kleinstaaten Verhältnisse, welche einer gemeinschaftlichen Politik eher entgegenstehen, als die Verhältnisse von Großstaaten, etwa die Regelung des Bankgeheimnisses.

Der EuGH hat über die Klagen wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsaktes gegen das Subsidiaritätsprinzips zu entscheiden. Dieser Gerichtshof lässt jedoch wenig Schutz des Subsidiaritätsprinzips erwarten. Das letzte Wort muss wegen der existenziellen Staatlichkeit Österreichs auch in der Subsidiaritätsfrage der Verfassungsgerichtshof haben, der entscheiden muss, wieweit die Hoheitsrechte nach Art. 9 Abs. 2 B-VG auf die EU übertragen sind. (so Richter Prof. Dr. S. Broß in der Abweichenden Meinung BVerfGE 113, 273 (320 ff.)).

Wenn den nationalen Gerichten die Feststellung der Kompetenzwidrigkeit von Rechtsakten der Union wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips verwehrt ist, weil kein Verfahrensweg eröffnet ist, kann die Wirkungslosigkeit der Rechtsakte der Union nicht zur Geltung gebracht werden. Rechtswidrige Verwaltungsakte, die nicht mehr angefochten werden können, haben Bindungswirkung.

Die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ist wegen der Verletzung der politischen Freiheit immer eine Verletzung der allgemeinen Freiheit und damit eine Grundrechtsverletzung. Unabhängig davon, ob derartiges Unrecht durch Rechtsakte der Union nunmehr letztverbindlich von der Unionsgerichtsbarkeit entschieden wird oder richtigerweise von den nationalen Gerichten letztverbindlich zu entschieden ist, weil ja dem Subsidiaritätsprinzip widersprechendene Rechtsakte der Union keine Wirkung in Österreich zu erzielen vermögen, wäre das Rechtsschutzprinzip, ein Baugesetz, verletzt, wenn die Missachtung des Subsidiaritätsprinzips nicht mehr zur Geltung gebracht werden könnte, weil der Nationalrat und der Bundesrat von der Möglichkeit des Art. 8 des Protokolls über die Anwendung des Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Klagemöglichkeit nach Art. 8 des Protokolls ist gemäß Art. 230 (263) Abs. 5 AEUV auf zwei Monate befristet. Wirksamer Rechtschutz ist Teil des Rechtsstaatsprinzips als Baugesetz und steht im Rechtsstaat nicht zur politischen Disposition.

Das Subsidiaritäsprinzip ist ein Strukturprinzip der Demokratie. Demokratie gibt es aber nur in kleinen Einheiten. Das Subsidiaritätsprinzip ordnet die Kompetenzen entgegen den Zentralismus im Sinne des Vorrangs kleiner Einheiten.

Allemal die Kompetenz-Kompetenzen (Art. 308 (352) AEUV)- w.o. beschrieben) missachten neben dem Prinzip der begrenzten Ermächtigung auch das Subsidiaritätsprinzip. Richtigerweise muss das Subsidiaritätsprinzip durch die primärrechtlichen Vertragstexte materalisiert werden.

Bereits die Übertragung der Hoheitsrechte nach Art. 9 Abs. 2 B-VG muss dem Grundsatz der Subsidiarität genügen, auch deswegen, weil nur das primäre Unionsrecht der verfassungsrechtlichen Prüfung des VfGH in letzter Verantwortung nicht entzogen werden kann. Das sekundäre Unionsrecht wird wegen des praktizierten Vorrangs des Unionsrechts vor dem nationalem Recht letztverantwortlich von den Unionsgerichten daraufhin überprüft, ob es dem primären Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere den Grundrechten und nunmehr auch dem Subsidiaritätsprinzip. Das ist der verfassungswidrige Zweck des Art. 3b (5) Abs.3 EUV, des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

Kommentar der Redaktion zu den Wahlen des "EU-Parlaments":

Das EU-Parlament vertritt kein europäisches Volk, weil es keines gibt. Es ist daher kein volles Parlament, das Gesetze beschließen kann. Vorher müssten sich die Völker erst für einen Bundesstaat EU entscheiden und ihre Grundgesetze dementsprechend ändern. Das würde in Österreich eine Volksabstimmung voraussetzen.

Das EU-Parlament wird nicht gleichheitlich (egalitär) gewählt: Wenn Österreich 19 Abgeordnete (ca. 8 Millionen Einwohner) stellt, müsste Deutschland (82 Millionen Einwohner) ca. 200 Abgeordnete im EU-Parlament sitzen haben (Sitzverteilung)

Die EU-Parlamentarier können daher die wichtigsten Politiken der EU nicht ändern!

Man denke allein an den Verlust der existenziellen Eigenstaatlichkeit Österreichs, die Länder würden zu regionalen Gebietskörperschaften degradiert werden. Kein Staatsvolk würde den Zustimmen. Oder die Verpflichtung zu Aufrüstung oder den Freihandel im Verfassungsrang, oder die Aufhebung der Todesstrafe. Im Vertrag werden erstmals ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten von EU-Kommission und EU-Parlament festgelegt. Zu den ausschließlichen Zuständigkeiten gehört auch der Außenhandel und die Verteidigung. Zu den geteilten Zuständigkeiten gehört alles Wesentliche. Wenn aber die Kommission einen Bereich der geteilten Zuständigkeiten übernehmen will, haben die Mitgliedsländer kein Recht mehr in diesem Bereich Gesetze zu verabschieden.

Leere Versprechungen sämtlicher Parteien:

So versprach die SPÖ unter dem Bundeskanzler Dr. Gusenbauer, dass künftige EU-Grundlagenverträge einer Volkabstimmung zu unterziehen seien und bekamen damit die Mehrheit bei den Wahlen.

Die Tatsache ist aber folgende: Es wurde mit den Stimmen der SPÖ vorher der Artikel 50 B-VG im Dezember 2007 so abgeändert, dass man keine Volksabstimmung für EU-Verträge mehr braucht: Das „Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz“ erklärt ca. 500 Verfassungskomplexe auf 27 (A4) Bundesgesetzblattseiten,die allein für die Anführung der Betitelungen erforderlich sind, teils als nicht mehr geltend, teils aufgehoben,teils zu einfachem Gesetzesrecht, darunter 94 Staatsverträge.

In Hinkunft, soll es – so wird in den erläuternden Bemerkungen offen gesagt – keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Staatsverträge mehr geben, also zunächst auch keine Volksabstimmung über das weitere schleichende Schicksal Österreichs in der sich schleichend entwickelnden EU.

Das sind entscheidende bundesverfassungsrechtliche Beiträge zur Öffnung einer EU-Region: Österreich samt der Staatlichkeit ihrer Bundesländer.

 

Im Koalitionspapier der derzeitigen Regierung steht Gegenteiliges:

Das gegenwärtige „Regierungsprogramm 2008-2013“ übernimmt unter der Überschrift: “Gemeinsam arbeiten“ auf den Seiten 5/6 folgende Grundsätze aus der Koalitionsvereinbarung:

"Die Koalitionsparteien unterstützen weder regional noch bundesweit Volksbegehren, die gegen Vorhaben des gemeinsamen Regierungsprogramms gerichtet sind. Beide Koalitionsparteien verpflichten sich, einen auf die Durchführung einer Volksabstimmung gerichteten parlamentarischen Antrag bzw. ein solches Verlangen von Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates (Art 43 und 44 B-VG) nicht gegen den Willen der jeweils anderen Koalitionspartei zu stellen oder zu unterstützen. Die in diesem Vertrag vereinbarte Zusammenarbeit zwischen der SPÖ und der ÖVP gilt als beendet, wenn gegen den Willen einer Koalitionspartei im Plenum oder in den Ausschüssen des Nationalrats mit Stimmen von Abgeordneten der anderen Koalitionspartei ein Beschluss gefasst wird. Gleiches gilt, wenn auf Grund der Unterstützung durch Abgeordnete einer Koalitionspartei gegen den Willen der anderen Koalitionspartei eine Volksabstimmung durchgeführt werden muss. Für diesen Fall und für den Fall, dass eine Partei die andere bei Gesetzesbeschlüssen, Beschlussfassungen über Volksabstimmungen oder sonstigen parlamentarischen Beschlüssen überstimmt, verpflichten sich die beiden Koalitionsparteien, gemeinsam einen Neuwahlantrag zu beschließen. “Im Abschnitt: “Außen und Europapolitik“(Seiten 222 ff) werden ausführliche Bekenntnisse zur EU und besonders unter der Betitelung: “EU-Verträge“ folgendes abgelegt:

"Der Vertrag von Lissabon bleibt für Österreich ein wichtiger und bewahrenswerter Schritt. Ziel ist die rasche Inkraftsetzung und Umsetzung des Vertrags. Grundsätzlich setzt sich die Bundesregierung zum Ziel, die EU noch demokratischer, transparenter, sozialer, demokratischer, transparenter, sozialer, bürgernäher, handlungsfähiger und moderner zu gestalten. Österreich wird daher grundsätzlich für europaweite Volksabstimmungen eintreten“.

An diese schon längst bekannten Phrasen schließt sich eine Wiederholung der eben wiedergegebenen Grundsätze der Koalitionsvereinbarung. Das im Regierungsprogramm bekundete Engagement für eine „europaweite Volksabstimmung“ ist nur sinnvoll, als es auf jeglichen EU-Vertrag in jedem EU-Mitgliedsstaat zum selben Zeitpunkt bezogen ist. Kein EU-Mitglied kann aber auch dabei nicht gezwungen werden, sein Selbstbestimmungsinteresse zugunsten der EU hintanzustellen. Träger der Selbstbestimmung sind und bleiben die Völker Europas mit ihren Staaten und welche Staatshoheiten an die EU zwecks deren supranationaler Gebarung abgetreten werden soll, bleibt je für sich Sache des Staatsvolks jedes einzelnen EU-Mitgliedstaates. Absurd ist und bleibt das im Zuge der Diskussion um den Lissabonner Vertrag zu hörende Argument, solange es keine EU-weite Volksabstimmung gebe, dürfe es auch keine österreichische geben. (Klecatsky)

---

Weitere Fakten, die auch ein Vertreter im "EU-Parlament" nicht ändern kann:

Österreich verliert mit dem EU-Vertrag von Lissabon seine Souveränität. (EU-Recht geht vor nationalem Recht – es wurde ein Bundesstaat Europa geschaffen, ohne Legitimation. Die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik integriert der Vertrag von Lissabon in den Bereich der existentiellen Staatlichkeit der Europäischen Union und ist nicht mehr Teil des völkerrechtlichen Staatenbundes neben dem Staatenverbund, der seine Regelung vornehmlich im Vertrag über die Europäische Gemeinschaft gefunden hatte (hat). Wie in eine Staatsverfassung die Verteidigungsverfassung gehört, wie beispielsweise in deutschen Grundgesetz der Art. 115aff GG, so regelt der Vertrag von Lissabon in Art. 28a (42) bis 28e (46) EUV die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Art. 10a ff. (21ff) EUV. Das allein erweist, dass der Verfassungsvertrag einen Staat, einen Bundesstaat, mit existenzieller Staatlichkeit verfasst.

Der Lissabonner Reformvertrag sieht abermals die Fusion der drei Säulen der Union in einer eigenen supranationalen Rechtspersönlichkeit vor, in der sich die Republik Österreich durch Übertragung von Staatshoheiten zum Teilsubjekt degradiert.

Österreich ist kein Rechtsstaat mehr: Die Bundesverfassung wird (und wurde schleichend) – ohne Volksabstimmung – im Kern verändert (Baugesetze und Strukturprinzipien).

Die neoliberale Politik wird durch den EU-Vertrag von Lissabon weiter verfestigt:

Auzüge aus der Verfassungsbeschwerde, die von Prof. Schachtschneider verfasst wurde:

Art. 115a ff. (136ff.) AEUV). Art. 2d Abs. 1 und 2 AEUV lauten: Die Mitgliedsstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Rat Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge der Politik. (...)

Die Mitgliedstaaten haben ihre Wirtschaftspolitik im Rahmen der in Art. 2 (3) AEUV genannten Grundzüge nicht nur an den Zielen der europäischen Uníon im Sinne des Art. 99 Abs. 2 (121) AEUV auszurichten, sondern sie haben wie die Union selbst "im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird", zu handeln und sich dabei an die in Art. 97b (119) AEUV genannten Grundsätze, insbesondere "stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz" zu halten.

---

Der "Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb" (Art. 97b (119) AEUV) verpflichtet die Mitgliedstaaten wie die Union zu einer weltweit offenen Wirtschaftspolitik, also zur globalen wirtschaftlichen Integration. Diese Regelung verbietet den Mitgliedstaaten jeden Schutz einheimischer Produkte, obwohl solche Maßnahmen je nach Wirtschaftslage und je nach Einzelfall notwendig und darum von dem wirtschaftsverfassungsrechtlichen Sozialprinzip geboten sein kann und jedenfalls nicht durch einen Vertrag der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten gänzlich ausgeschlossen werden darf.

Kapitel 2 des Titels VII des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 98ff. (120ff.) AEUV), der die Wirtschaftspolitik regelt, verletzt die Wirtschaftshoheit Österreichs, die Teil der existentiellen Staatlichkeit ist.

---

Die Neutralität Österreichs wird weiter geschwächt:
Kriege auf der ganzen Welt gegen den "Terror" werden möglich! Mit dem Begriff "Terrorismus" in einem Drittland lässt sich der Einmarsch in dieses Drittland und die Besetzung des Drittlandes rechtfertigen. (Siehe die gegenwärtige Politik der USA/NATO). Das ist die Loslösung des Gewaltverbots (Art. 2 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen). Mit dieser Entwicklung gibt sich die EU die Voraussetzung anstelle der USA als Groß- oder Weltmacht zu agieren. Die militärische Aufrüstung (Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S.1 und Art. 28d (45) EUV ist darauf angelegt und zielt auf diese Entwicklung. Durch die Integration in die EU hat sich der außen- und sicherheitspolitische Status Österreichs entgegen dem Bekenntnis "immerwährender Neutralität" grundlegend verändert und verändert sich durch den Vertrag von Lissabon weiter. Das ist ein Paradigmenwechsel österreichischen Politik von existentieller Relevanz, welche mit dem Baugesetz immerwährender Neutralität Österreichs unvereinbar ist.

Univ. Prof. DDDr. Waldemar Hummer könnte unseren Politkern in Sachen Neutralität Nachhilfe leisten, denn rechtlich gesehen gibt es keine Reduzierung des Inhalts und Umfanges der immerwährenden Neutralität , um sich an der NATO, der WEU etc. beteiligen zu können. Die Verpflichtung zur Neutralität gilt allumfassend und immerwährend. Da es innerstaatlich durch die Verfassung und völkerrechtlich durch Anerkennung von 65 Staaten um einen doppelten Akt der Verpflichtung zur immerwährenden Neutralität handelt, bedürfe es auch eines doppelten Aktes zur Aufhebung der immerwährenden Neutralität.

Neutralität und Souveränität sind die höchsten Güter, die eine Nation besitzen kann. Vielen Staaten ist es im Laufe ihrer Geschichte nicht gelungen diese Instrumente, die ein Garant für Freiheit und Frieden sind, in ihren Grundrechten zu verankern. Wenn ein Staat aufhört souverän zu sein, ist er laut Völkerrecht abhängig, die letzte höchste Entscheidungsbefugnis liegt dann nicht mehr im Staat selbst.

Die Neutralität – nämlich der Einsatz von zivilen und gewaltfreien Mitteln zur Konfliktlösung - ist nach wie vor das einzig taugliche Mittel gegen den Krieg. Neutralität verpflichtet zum Einsatz für den Frieden.

Nur der Volkssouverän kann sich entschließen neutral zu sein, Neutralität ist von Souveränität nicht zu trennen. Nur der souveräne Staat – sprich die Bevölkerung – ist letztendlich im Stande, sich auf den Willen zur Neutralität zu berufen und in den Konfliktherden der Welt mit genau diesen Mitteln zu einer friedlichen Lösung beizutragen - niemand sonst! Damit könnte Österreich nicht nur Vorbild sein, sondern bei konsequenter Einhaltung ein Modell für den Weltfrieden geben.

Es ist nicht logisch nachzuvollziehen, dass wir unsere Geschichte, unser Schicksal in irgendwelche Hände legen, also die Macht abgeben – wir würden dies bitter bereuen!

Dazu auch Prof. Schachtschneider: Wenn man überhaupt noch von der immerwährenden Neutralität Österreichs sprechen kann, seit Österreich der europäischen Union beigetreten ist, dann muss man sagen, dass dieser Vertrag die Neutralität Österreichs weiter einengt. Auf einen einzigen engen, gar nicht so wichtigen Fall, nämlich den, dass ein Mitgliedsstaat der Union angegriffen wird. Da sind eigentlich alle Mitgliedstaaten zum Bündnis verpflichtet. Da wurde eine Ausnahme für die neutralen Staaten gemacht. Alle anderen Regelungen der Verfassung der Sicherheiten der Verteidigung gelten auch für Österreich. Auch die Verpflichtung zur Aufrüstung, zur bestmöglichen Entwicklung der militärischen Fähigkeiten und die Verpflichtung teilzunehmen an den Krisenreaktionseinsätzen, an der Terrorbekämpfung und an vielen anderen militärischen Maßnahmen, die von den Verträgen mit schönen Worten belegt sind, die aber nichts anderes sind als Kriegsmaßnahmen, auch Angriffskriege und davon wird Österreich - durch diesen Vertrag - in gar keiner Weise freigestellt, im Gegensatz zur bisherigen Regelung. Insofern ist diese Regelung allemal auch eine Gesamtänderung der österreichischen Verfassung, die schlechterdings ohne Abstimmung des gesamten Bundesvolkes nicht durchgesetzt werden darf.

Ex-Justizminister Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:

Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die immerwährende Neutralität Österreichs „nach Schweizer Muster“ steht nach wie vor in voller Geltung und es kann gegenwärtig rechtsgültig weder geändert, noch beseitigt werden, auch nicht durch eine Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG.

Es vollendete erst – jeglichen innerösterreichischen Verfassungsfragen vorausgehend - die schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges mit der Unabhängigkeitserklärung Österreichs vom 27. April 1945 (StGBl Nr.1) eingeleitete Phase der konstitutionellen Wiederherstellung der Zweiten Republik als freien und unabhängigen Staat unter Beendigung der Fremdbesetzung ihres Staatsgebietes durch die vier alliierten Siegermächte im Wege des „Moskauer Memorandums“ vom 15. April 195 und des diesem folgenden Wiener Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 (BGBl Nr.152). Damit erst erlangte die Republik ihre voll handlungsfähige, souveräne Staatsqualität. Das Neutralitätsverfassungsgesetz gehört somit zu dem Komplex der dem heutigen Bundesverfassungsrecht vorgelagerten und dessen volle Geltung erst bewirkenden Staatsgründungakten der Zweiten Republik. Der 26. Oktober wurde denn auch in ausdrücklicher Erinnerung an dieses staatsfundamentale Ereignis zwölf Jahre später zum Nationalfeiertag im ganzen Bundesgebiet erklärt. Und zwanzig Jahre später wurde die immerwährende Neutralität auch noch unter den besonderen Schutz der auch für sich in alle Zukunft weisenden verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung der „umfassenden Landesverteidigung“ gestellt.

Art. 9a B-VG sagt: „Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung, ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen (Abs.1).

Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung (Abs. 2). Staatszielbestimmungen solcher Art, einmal erlassen, weisen auch schon für sich über zeitlich befristete Legislaturperioden hinaus und können daher durch nur auf Zeit gewählte Staatsorgane, einschließlich des Parlaments, nicht sistiert werden.

Die Neutralität ist also mit der äußeren und inneren verfassungsrechtlichen Identität der 2. Republik samt ihren inneren „Baugesetzen“ oder „Grundprinzipien“, mit ihrem Werden und ihrer Zukunft nach dem klaren Wortlaut des Neutralitätsverfassungsgesetzes „immerwährend“, “dauernd“, “für alle Zeiten“ verknüpft – somit eine die einfachen, nicht „immerwährenden“ Verfassungsbestimmungen des B-VG überragende und auch dessen später leichtfertig eingefügten Art. 23f von vorneherein begrenzende Staatsfundamentalnorm oder Staatsexistenzialnorm, die als solche ausschließlich der Selbstbestimmung des österreichischen Volkes unterliegt. Nicht nur Politiker, auch Rechtswissenschaftler, die heute noch die verfassungsrechtliche Axiomatik der dem österreichischen Volk im Ganzen zuzurechnenden Wiedererrichtung der 2. Republik (1945) unter Abzug der alliierten Besatzungsmächte (1955) verneinen, sollten dies offen sagen !

Neutralität bedeutet Beitrag zum Frieden in der Welt, der niemals ein für allemal gesichert ist. Die österreichische Neutralität ist nach „Schweizer Muster“ und diese besteht seit Jahrhunderten. Es geht schon für sich nicht an, dass auf Zeit gewählte Funktionäre der Republik eigenmächtig „immerwährendes“ Staatsfundamentalrecht auch nur zeitweise beeinträchtigen. Die obersten Staatsorgane: Bundespräsident, Bundesregierung und in ihr den Bundesminister für Landesverteidigung trifft kraft ihrer verfassungsrechtlichen Führungskompetenzen gegenüber dem Bundesheer (Art 80 B –VG) in Verbindung mit der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG die besondere Verpflichtung, die Neutralität der Republik positiv zu schützen, auch „geistig“, “zivil“, “politisch“, nach allen Seiten hin, also auch gegenüber der EU und nicht nur gelegentlich, reduziert, sondern voll.

Darüber Verdross, "Österreichs Neutralität- ein Beitrag zum Frieden in der Welt“ in: Klecatsky (Hg), “Die Republik Österreich-Gestalt und Funktion ihrer Verfassung“, Wien 1968, 287 ff.

Bundesgesetz vom 28. Juni 1967, BGBl 263.

Einfügung durch Art I Z 1 des BVG vom 10. Juni 1975, BGBl 368.

---

Neue Ermächtigungen im Vertrag von Lissabon: (aus der Verfassungsklage Prof. Schachtschneider)

- Die Verträge können ganz oder zum Teil geändert werden – ohne Zustimmung der nationalen Parlamente - mittels des „vereinfachten Änderungsverfahren“ (Art. 48 EUV):

Die nationalen Parlamente müssen zwar informiert werden und können Stellung nehmen -aber von dieser Stellungnahme kann aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abgesehen werden (Art. 23e Abs.2 B-VG: Der Bundeskanzler ist bei der Abstimmung im Europäischen Rat an die Stellungnahme des Nationalrates, dem nach Absatz 1 dieser Vorschrift Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, gebunden. Aber er darf davon nach S. 2 "aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen" abweichen).

Diese außen- und integrationspolitischen Gründe werden selbstverständlich immer sein, weil ja vorher die Staats- und Regierungschefs im EU-Rat zustimmten!

Also gibt es diesen letzten Rest von Mitbestimmung für das Volk durch das Parlament auch nicht mehr! Mit dem Demokratieprinzip ist das "vereinfachte Änderungsverfahren" schlechterdings unvereinbar. Schon deswegen ist die Einführung dieses Verfahrens eine Gesamtänderung der Bundesverfassung, zu deren Strukturprinzipien (Baugesetze) das demokratische Prinzip gehört.

Diese Bestimmung ermöglicht die vereinfachte Änderung dieses Vertrages und damit der zukünftigen Verfassung für 500 Millionen Menschen. Das betrifft die gesamte Wirtschaftsverfassung mit Binnenmarkt, Währungsunion, Wettbewerbsrecht, bis hin zum Verbraucherschutz und Sozialpolitik, aber auch die Sicherheitsverfassung in der Innenpolitik, den "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts". Diese gesamten Regelungen des dritten Teils des Vertrages können durch Beschluss der Staats- und Regierungschefs, also durch Europäischen Beschluss, geändert werden. Das Europäische Parlament wird dazu nur angehört, die nationalen Parlamente werden überhaupt nicht einbezogen. Das heißt, dieses Papier wird keinen langen Bestand haben, es ist ein Ermächtigungsgesetz. Das geht an der demokratischen Willensbildung vorbei. Es erfordert keine Volksabstimmung, auch nicht in Frankreich, Großbritannien oder Österreich. Es erfordert bei uns auch keine parlamentarische Beteiligung. Das machen die Staats- und Regierungschefs mit den Präsidenten des Rates und der Kommission unter sich aus. Sie können wesentliche Teile des Verfassungsvertrages insgesamt oder zum Teil ändern.

-Zur Schaffung von neuen Kategorien von Eigenmitteln (EU-Steuern möglich)

Hier gilt auch: Die nationalen Parlamente brauchen nicht zu ratifizieren! Das "besondere Gesetzgebungsverfahren" ist in Art. 249a (289) Abs. 2 AEUV geregelt.

Die Union kann sich Eigenmittel verschaffen, indem sie ohne jede Beteiligung der nationalen, nur aufgrund der Beschlüsse des Rates, die allein von dem Willen der Regierungen abhängen, ein System von Eigenmitteln der Union schafft, das durch Verordnung des Rates, das nicht der Einstimmigkeit, aber der Zustimmung des EU-Parlaments bedarf, durchgeführt wird. Diese Bestimmung ermächtigt zur Steuererhebung der Union, ist gänzlich unbestimmt und mit der Steuerhoheit als wesentlichen Teil der existenziellen Staatlichkeit Österreichs schlechterdings unvereinbar. Die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung, die aber wegen Art. 1 B-VG auch durch Abstimmung des ganzen Bundesvolkes nicht eingeführt werden darf.

 

- zu Kompetenz-Kompetenzen (Art. 308 (352) AEUV)

Die EU kann sich so gut wie jede Befugniß verschaffen, ohne dass die Mitgliedstaaten dem zustimmen müssen. Letztere können lediglich ihre (kläglichen) Einwendungen aus dem Subsidiaritätsprinzip zur Geltung bringen. Diese Ermächtigung ist auch ein deutlicher Ausdruck der Staatlichkeit der Union.

---

ALLES OHNE ZUSTIMMUNG DER PARLAMENTE - ALSO KEINE MITSPRACHE DES VOLKES ODER DER VOLKSVERTRETER!

DIESE DIKTATORISCHEN ENTWICKLUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION SIND UNTRAGBAR!

WER DARAUFHIN NOCH WÄHLEN GEHT - ERKLÄRT SICH NOCH MIT DIESEN UNDEMOKRATISCHEN ZUSTÄNDEN EINVERSTANDEN!

SETZEN SIE EIN ZEICHEN UND GEHEN SIE NICHT ZUR EU-WAHL!

KEINE PARTEI KANN UND WILL DIESE UNTRAGBAREN ENTWICKLUNGEN DER EU STOPPEN!

Durch die geplante EU-Verfassung wird Österreich ein Gliedstaat im Unionsstaat. Die Souveränität der Mitgliedsstaaten wäre beendet. Die Länder haben nur mehr Anspruch auf regionale Selbstverwaltung.

 

 

zurück